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Behandlungskosten

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Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Kinderwunschpatienten unterliegen in Deutschland dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz, wenn eine Behandlung unter Anwendung der Methoden der IUI (Insemination), der IVF (in vitro-Fertilisation) bzw. der ICSI (intrazytoplasmatische Spermieninjektion) durchgeführt wird.

Deshalb müssen ab 01.01.2004 die zuständigen Krankenkassen nur noch 50 % der Behandlungskosten tragen, sowohl für ärztliche Maßnahmen als auch für Medikamentenkosten. Die restlichen 50 % muss das Paar als Eigenanteil finanzieren.

Ebenso wurden die Behandlungszyklen begrenzt:
8 x Behandlung bei Samenübertragung ohne anregende Medikamente
3 x Behandlung bei Samenübertragung mit anregenden Medikamenten
3 x IVF- oder ICSI-Therapie

Nach einer Fehlgeburt wird der Zyklus nicht berechnet. Nur nach der Geburt eines Kindes besteht wieder ein Anspruch auf neue Behandlungen mit 50 % Unterstützung.

Die Kosten werden von der gesetzlichen Kasse aber nur unter bestimmten Bedingungen übernommen.

  • das Paar muss verheiratet sein

  • beide Partner müssen mindestens 25 Jahre alt sein

  • beide Partner müssen HIV-negativ sein, die Frau muss über einen ausreichenden Rötelnschutz verfügen

  • ein von der GKV genehmigter Behandlungsplan muss vorliegen

  • eine nachgewiesene Beratung von einem Frauenarzt muss vor Behandlungsbeginn vorhanden sein

Behandlungsplan

Gemäß o.g. Beschreibung ist der Arzt gefordert, einen detaillierten Behandlungsplan zu erstellen. Dieser beinhaltet Angaben zu den festgestellten Ursachen der ungewollten Kinderlosigkeit, zu den einzuleitenden Behandlungsmaßnahmen und zu den geschätzten Gesamtkosten der Therapie. Für beide Partner sind gemäß Vorgaben getrennte Behandlungspläne zu erstellen. Diese werden Ihnen vom behandelnden Arzt ausgehändigt und sind der zuständigen Krankenkasse zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Behandlung selbst kann erst beginnen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und der genehmigte Behandlungsplan vorliegt. Sie werden in dem Behandlungsplan die geschätzten Kosten sehen, von denen 50 % als Eigenanteil von Ihnen selbst gezahlt werden müssen. Bedenken Sie bitte, dass der behandelnde Arzt nur eine ungefähre Schätzung der zu erwartenden Kosten vornehmen kann. Individuell auf Sie abgestimmt können somit weniger oder mehr Behandlungskosten entstehen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat hilfreich zur Seite.

Private Krankenversicherung (PKV)

Privat Versicherte haben prinzipiell einen größeren Spielraum bei der Kostenerstattung. Die Entscheidung geht vor allem nach dem Verursacherprinzip.

Er ist dringend zu raten, vor Aufnahme der Behandlung einen Kostenübernahmeplan bei der privaten Kasse einzureichen. Der Versicherer entscheidet dann individuell über die Höhe der Beteiligung.

Nicht verheiratete Paare

Seit 2009 erlaubt die Landesärztekammer Thüringen auch die Behandlung von nicht verheirateten Paaren. Die gesamte Behandlung ist allerdings privat zu tragen. Bei IVF- und ICSI- Behandlungen wird eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung vom Notar oder dem Jugendamt gefordert.

Stiftung Hand - in Hand

Seit dem 1. Januar 2019 übernimmt die Thüringer Stiftung Hand in Hand die Aufgabe der finanziellen Förderung von Maßnahmen der Kinderwunschbehandlung im Freistaat Thüringen.

Sie erreichen die Mitarbeiter unter der Telefonummer: +49 - 361- 4420123
oder per E-Mail: kinderwunsch@ts-handinhand.de.

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Seit dem 1.1.2022 können heterosexuelle und gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare und Paare in eheähnlicher Lebensgemeinschaft sowie Paare mit Fremdsamennutzung eine Förderung erhalten, wenn:

  • der Hauptwohnsitz in Thüringen ist

  • die Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung in Thüringen oder einem angrenzenden Bundesland erfolgt

  • die/der Versicherte das 25. Lebensjahr vollendet hat

  • die weibliche Versicherte das 42. und der männliche Versicherte das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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