Behandlungskosten
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Kinderwunschpatienten unterliegen in Deutschland dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz, wenn eine Behandlung unter Anwendung der Methoden der IUI (Insemination), der IVF (in vitro-Fertilisation) bzw. der ICSI (intrazytoplasmatische Spermieninjektion) durchgeführt wird.
Deshalb müssen ab 01.01.2004 die zuständigen Krankenkassen nur noch 50 % der Behandlungskosten tragen, sowohl für ärztliche Maßnahmen als auch für Medikamentenkosten. Die restlichen 50 % muss das Paar als Eigenanteil finanzieren.
Ebenso wurden die Behandlungszyklen begrenzt:
8 x Behandlung bei Samenübertragung ohne anregende Medikamente
3 x Behandlung bei Samenübertragung mit anregenden Medikamenten
3 x IVF- oder ICSI-Therapie
Nach einer Fehlgeburt wird der Zyklus nicht berechnet. Nur nach der Geburt eines Kindes besteht wieder ein Anspruch auf neue Behandlungen mit 50 % Unterstützung.
Die Kosten werden von der gesetzlichen Kasse aber nur unter bestimmten Bedingungen übernommen.
das Paar muss verheiratet sein
beide Partner müssen mindestens 25 Jahre alt sein
beide Partner müssen HIV-negativ sein, die Frau muss über einen ausreichenden Rötelnschutz verfügen
ein von der GKV genehmigter Behandlungsplan muss vorliegen
eine nachgewiesene Beratung von einem Frauenarzt muss vor Behandlungsbeginn vorhanden sein
Private Krankenversicherung (PKV)
Privat Versicherte haben prinzipiell einen größeren Spielraum bei der Kostenerstattung. Die Entscheidung geht vor allem nach dem Verursacherprinzip.
Er ist dringend zu raten, vor Aufnahme der Behandlung einen Kostenübernahmeplan bei der privaten Kasse einzureichen. Der Versicherer entscheidet dann individuell über die Höhe der Beteiligung.
Nicht verheiratete Paare
Seit 2009 erlaubt die Landesärztekammer Thüringen auch die Behandlung von nicht verheirateten Paaren. Die gesamte Behandlung ist allerdings privat zu tragen. Bei IVF- und ICSI- Behandlungen wird eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung vom Notar oder dem Jugendamt gefordert.